Da wollte die Gema doch glatt per einstweiliger Verfügung You Tube abschalten lassen. Doch im Gause Google dürften zumindest vorerst die Sektkorken knallen. Die "Antragstellerinnen hätten die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung nicht hinreichend glaubhaft gemacht" urteilte das Hamburger Landgericht. Keinen Glauben schenkten die Richter der Behauptung der Gema: "dass die Antragstellerinnen erst wenige Wochen vor dem Einreichen des Antrags ... von den konkreten Rechtsverletzungen erfahren haben. Dass Musikkompositionen im Dienst 'You Tube' genutzt werden, war den Antragstellerinnen lange bekannt." Somit keine "Eilbedürftigkeit" und keine einstweilige Verfügung.