Ein E-Mail-Hoster fällt als Betreiber eines interpersonellen Informationsdienstes unters TKG und nicht das TDDDG, sagt das OLG München. Quelle: https://www.heise.de/news/Oberlandesgericht-E-Mail-Anbieter-muss-keine-Auskunft-ueber-Bestandsdaten-geben-10631267.html?wt_mc=rss.red.ho.ho.rdf.beitrag.beitrag