1N Telecom bewarb per Briefpost einen DSL-Tarif und verwies dabei auf seine AGB nur durch einen Link. Das ist unzulässig, hat der Bundesgerichtshof entschieden. Quelle: https://www.heise.de/news/BGH-Link-auf-Geschaeftsbedingungen-in-Brief-reicht-nicht-bei-Vertragsabschluss-10635168.html?wt_mc=rss.red.ho.ho.rdf.beitrag.beitrag