Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden: Reine IP-Adressen und Zeitstempel reichen nicht aus, um ein gültiges Double-Opt-In-Verfahren nachzuweisen. Quelle: https://www.heise.de/news/IP-Protokollierung-genuegt-nicht-Gericht-fordert-E-Mail-Nachweis-bei-Werbemails-11423547.html?wt_mc=rss.red.ho.ho.rdf.beitrag.beitrag