„Im November 2000 kaufte Mr. Grazinski ein brandneues Motor Home der Marke Winnebago von 10 m Länge. Als er nach erfolgtem Kauf des Vehikels auf der Heimfahrt war, beschleunigte er auf der Autobahn auf 110 km/h und verließ den Fahrersitz, um sich hinten in der Kabine einen Kaffee zuzubereiten. Natürlich geriet das Motor Home über den Straßenrand hinaus und drehte sich mehrere Male um sich selbst. Mr Grazinski verklagte Winnebago, da die Firma in der Betriebsanleitung des Fahrzeuges nicht ausdrücklich darauf verwiesen hatte, man dürfe während der Fahrt das Steuer nicht verlassen, um sich einen Kaffee zuzubereiten. Er erhielt 175 Mio. Dollar zugesprochen zuzüglich eines neuen Motor Home (Winnebago brachte daraufhin eine solche Ergänzung in ihre Betriebsanleitung ein, für den Fall, dass weitere Idioten ihre Fahrzeuge erwerben sollten...)..!”
GEZ darf auch bei längerer Abwesenheit zur Kasse bitten
« am: 01.05.2008, 13:47:45 »
Laut dem Verwaltungsgericht in Trier müssen die Fernseh-und Rundfunkgebühren auch bei längerer Abwesenheit weiterhin gezahlt werden. Ein Gebührenzahler hatte geklagt, weil er aufgrund eines einmonatigen Auslandaufenthaltes, seine Geräte abmelden wollte. Seine Wohnung stünde in der Zeit leer und die Geräte würden infolge dessen nicht benutzt werden. Der für dort zuständige Sudwestrundfunk war der Ansicht, dass die Gebührenpflicht nicht vom Gebrauch der Geräte abhänge, sondern von der Tatsache, dass die Geräte nunmal vorhanden seien und die Möglichkeit der Nutzung bestünde. Dieser Meinung war auch das Verwaltungsgericht in Trier. Wenn ein Rundfunkgerät repariert werden müsse, wäre dies schließlich ebenfalls kein Grund für eine Abmeldung. Diese Möglichkeit bestünde erst wenn der Empfang von Rundfunksendungen technisch auf Dauer ausgeschlossen sei.