„Im November 2000 kaufte Mr. Grazinski ein brandneues Motor Home der Marke Winnebago von 10 m Länge. Als er nach erfolgtem Kauf des Vehikels auf der Heimfahrt war, beschleunigte er auf der Autobahn auf 110 km/h und verließ den Fahrersitz, um sich hinten in der Kabine einen Kaffee zuzubereiten. Natürlich geriet das Motor Home über den Straßenrand hinaus und drehte sich mehrere Male um sich selbst. Mr Grazinski verklagte Winnebago, da die Firma in der Betriebsanleitung des Fahrzeuges nicht ausdrücklich darauf verwiesen hatte, man dürfe während der Fahrt das Steuer nicht verlassen, um sich einen Kaffee zuzubereiten. Er erhielt 175 Mio. Dollar zugesprochen zuzüglich eines neuen Motor Home (Winnebago brachte daraufhin eine solche Ergänzung in ihre Betriebsanleitung ein, für den Fall, dass weitere Idioten ihre Fahrzeuge erwerben sollten...)..!”
Bislang war es für einen Vermieter, der sich nicht weiter um die Immobilie und deren "Abrechnung" kümmern wollte recht einfach einen Hausmeister oder Hausmeisterservice zu engagieren. Alle Kosten, die durch diesen Service entstanden wurden den Mietern als nebenkosten in Rechnung gestellt.
Dem hat der BGH nun einen Riegel vorgeschoben indem er eine genaue Aufschlüsselung der durch den Hausmeister oder Hausmeisterservice geleisteten Tätigkeiten samt Kostenberechnung verlang und bestimmte Posten, wie Instandhaltung, Instandsetzung und Verwaltung ganz dem Vermieter zuschlägt. Diese dürfen in einer Nebenkostenabrechnung nicht auftauchen.