Bislang war es für einen Vermieter, der sich nicht weiter um die Immobilie und deren "Abrechnung" kümmern wollte recht einfach einen Hausmeister oder Hausmeisterservice zu engagieren. Alle Kosten, die durch diesen Service entstanden wurden den Mietern als nebenkosten in Rechnung gestellt.
Dem hat der BGH nun einen Riegel vorgeschoben indem er eine genaue Aufschlüsselung der durch den Hausmeister oder Hausmeisterservice geleisteten Tätigkeiten samt Kostenberechnung verlang und bestimmte Posten, wie Instandhaltung, Instandsetzung und Verwaltung ganz dem Vermieter zuschlägt. Diese dürfen in einer Nebenkostenabrechnung nicht auftauchen.